Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Motorrad Vermietung
Gültig ab 01.01.2024.
1. Verwendungszweck
Die Verwendung des Fahrzeuges ist nur Rahmen des vereinbarten Verwendungszweckes erlaubt.
Dem Mieter ist insbesondere untersagt – das Fahrzeug anderen als den auf der Vorderseite benannten berechtigten Fahrer zu überlassen; das Fahrzeug einem solchermaßen berechtigten Fahrer zu überlassen, wenn gegen ihn selbst ein Fahrverbot verhängt oder dieser nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist; - das Fahrzeug zu benutzen, wenn gegen ihn selbst ein Fahrverbot verhängt oder er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist; - das Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen; - die gewerbsmäßige Nutzung gegen Entgeld; - die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen jeglicher Art einschließlich der dazugehörigen Überführungsfahrten das Fahrzeug abseits befestigter Straße zu benutzen; das Abschleppen von Anhängern, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen; - die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
2. Übergabe und Benutzung
Das Fahrzeug wird, falls nicht anders vereinbart, vollgetankt und in sauberem Zustand übergeben und ist entsprechend zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Ohne schriftliche Genehmigung der Fa. Josef Niederberger darf er weder Teile Austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen. Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Fa. Josef Niederberger durchführen lassen. Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall der Fa. Josef Niederberger zu.
3. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Verschulden (auch bei leichter Fahrlässigkeit) vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe des Fahrzeuges der Fa. J. Niederberger gegenüber, auch hinsichtlich Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) des Fahrzeuges und für sämtliche Schäden (wie z.B. Unfallschäden oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung und Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen bis zu einer Höhe des Selbstbehaltes. Über den Selbstbehalt hinaus haftet der Mieter für sämtliche Schäden, sofern der Umgang des Fahrzeuges oder dessen Beschädigung durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters oder eines unberechtigten Fahrers (vgl. Punkt 1) eingetreten ist. Falls der Untergang des Fahrzeuges oder dessen Beschädigung im Rahmen der Benutzung durch einen unberechtigten Fahrer oder im Rahmen der Benutzung außerhalb des vereinbarten Versicherungszweckes eintritt haftet der Mieter bereits für leichte Fahrlässigkeit, gleichgültig ob dieser dem Mieter selbst oder dem Fahrer zur Last fällt. Der Mieter haftet außerdem bereits für leichte fahrlässig verursache Schäden oder Untergang, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne Verschulden annehmen durfte. Der Mieter ist verpflichtet, den Eintritt des Schadens nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern. Wenn es die Umstände gestatten, hat er hierzu Weisen von der Fa. J. Niederberger einzuholen und diese zu beachten. Der Mieter haftet für Reifenschäden, sowie deren Folgeschäden (z.B. Abschleppkosten usw). Es sei denn, es handelt sich um einen Materialfehler. Der Beweis obliegt dem Mieter.
4. Haftungsausschluss der Fa. Josef Niederberger
Die Fa. J. Niederberger haftet weder vertraglich noch außervertraglich für irgendwelche Schäden, die dem Mieter oder dritten im Zusammenhang mit der Überlassung des Fahrzeuges entstehen, es sei denn, die Fa. J. Niederberger handelt vorsätzlich oder grobfahrlässig. Gegen die Mitarbeiter der Fa. J. Niederberger und deren Erfüllungsgehilfen können Ansprüche insoweit nicht geltend gemacht werden, als Ansprüche gegen die Fa. J. Niederberger selbst nicht bestehen. Der Mieter wird die Fa. J. Niederberger von Ansprüchen Dritter aufgrund von Unfällen freistellen, soweit und solange nicht die Haftpflichtversicherung der Fa. J. Niederberger für den Schaden eintritt. Fälle in den der Versicherer zwar einen Schaden regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen den Mieter oder seinen Fahrer Rückgriff nehmen kann, berühren die Fa. J. Niederberger nicht. Der Mieter stellt die Fa. J. Niederberger von sämtlichen Ansprüchen aus Verletzungen von Setzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften in Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges durch ihn oder eine dritte Person frei. Die Fa. J. Niederberger ist berechtigt, bei Inanspruchnahme Zahlungen zu leisten und beim Mieter Rückgriff zu nehmen.
5. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Zum Verlassen der BRD bedarf der Mieter jeweils der Zustimmung der Fa. J. Niederberger. Wird diese erteilt, so beschränkt sich die Zustimmung in jedem Falle auf Fahrten und Aufenthalte innerhalb Europas, auf die auch der Versicherungsschutz beschränkt ist. Sofern sich der ständige Wohnsitz des Mieters/Fahrers nicht in der BRD befindet, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei der ersten ausländischen Zolldienststelle vorzuführen und dort ggf. ordnungsgemäß zur vorübergehenden Zollgutverwendung abzufertigen. Eventuelle Sicherheiten sind von ihm zu leisten. Sollten durch die Nichtbeachtung der entsprechenden Zollversicherten zoll- bez. bußgeldliche Forderungen entstehen, so sind diese vom Mieter zu tragen.
6. Erfordernisse im Falle eines Schadens
Falls das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird (jenes Ereignis im Straßenverkehr, welches zu einem nicht völlig belanglosen Personen- und Sachschaden führt) oder das Fahrzeug selbst oder Teile des Fahrzeuges gestohlen werden, unterrichtet der Mieter unverzüglich mündlich und schriftlich die Fa.J.Niederberger sowie die nächste Polizeidienststelle. Der schriftliche Unfallbericht an die Fa. J. Niederberger enthält folgende Angaben: Datum, Zeit und Ort des Unfalles; Angaben über Führerschein des Fahrers (Klasse, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum); Adresse und Versicherungsnummer der anderen Unfallbeteiligten sowie das amtl. Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge; -detaillierter Unfallbericht (einschließlich Zeichnung) sowie die Namen und Adresse möglicher Zeugen; -Schadenausmaß (Verletzung, Tod, Sachschaden); - Angabe des einzelnen Aufenthaltsortes des Fahrzeuges.
7. Rückgabe
Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Überlassungszeit am Ort der Übernahme oder am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Die Fa. J. Niederberger ist berechtigt, das Fahrzeug jederzeit heraus zu Verlangen. Insbesondere kann die Fa. J. Niederberger diesen Fahrzeugmietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bereits vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter kündigen, wenn die Fa. J. Niederberger das Fahrzeug selbst benötigt. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter für jeden Schaden haftbar, der die Fa. J. Niederberger aus dem Vorenthalt des Besitzes entsteht.
8. Verschiedenes
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie zusätzliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Der Mieter hat nicht das Recht das Fahrzeug aufgrund angeblicher Forderungen aus anderen rechtlichen Verhältnissen gegen über der Fa. J. Niederberger zurückzubehalten. Streitigkeiten die aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen unterliegen dem in der BRD geltenden Recht. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist der Firmensitz des Vermieters.
9. Mietpreis und Reservierung
Im Mietpreis ist nicht enthalten: Benzin und eine Versicherung persönlicher Gegenstände. Eine Reservierung ist nur gegen eine Anzahlung in Höhe von 30% des voraussichtlichen Mietpreises möglich.
10. Stornierung
Bei einer Stornierung der Buchung von mindestens 4 Wochen vor Mietbeginn wird die geleistete Anzahlung unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,00 zurückerstattet. Bei einer Stornierung bis 1 Woche vor Abholung verfällt die Anzahlung. Bei einer Stornierung von weniger als 6 Tagen vor Abholung oder bei Nichtabholung des Mietmotorrades ist der komplette Mietpreis zu entrichten.
11. Kaution
Bei Anmietung des Mietmotorrades muss eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung hinterlegt werden. Dies kann in Form von Kreditkarten hinterlegt werden.
12. Zahlungsbedingung
Nach Buchung des Mietmotorrades ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Mietbetrages zu leisten, die Restzahlung erfolgt bis spätestens 4 Wochen vor Übernahme des Mietmotorrades ohne gesonderte Aufforderung. Sollte der Zeitraum von der Buchung bis zum Übernahme des Motorrades weniger als 4 Wochen betragen, ist der Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen fällig. Die Bezahlung des Mietpreises erfolgt per Überweisung. Der Mietpreis muss vor Fahrantritt komplett bezahlt sein.
13. Führerschein u. Ausweis
Bei Anmietung benötigen wir den Führerschein, sowie Ihren Ausweis im Original.